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Geltendmachung (weiterer) formeller Anfechtungsgründe außerhalb der Anfechtungsfrist des § 24 Abs 6 WEG 2002

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Ein außerhalb der Anfechtungsfrist des § 24 Abs 6 WEG vorgebrachter (weiterer) formeller Anfechtungsgrund ist verfristet und unbeachtlich, auch wenn die Anfechtung fristgerecht nicht nur wegen inhaltlicher, sondern auch wegen formeller Mängel erfolgte.

  • WOBL-Slg 2017/78
  • LGZ Graz, 7 R 75/15y
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Graz-Ost, 255 Msch 14/11h
  • OGH, 14.06.2016, 5 Ob 20/16a
  • § 24 WEG

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