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Unzulässigkeit der Durchbrechung der Verteilungsgrundsätze des § 17 MRG für den Fall einer aus einer unterschiedlichen Art der Nutzung resultierenden niedrigeren Versicherungsprämie

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Die Rsp billigt eine nachträgliche Änderung des Verteilungsschlüssels in berichtigender Auslegung des § 17 MRG aus der Erwägung, dass dem Mieter, der unverhältnismäßig hohe Betriebskosten verursacht, aus Billigkeitsgründen allein das Übermaß unter Abweichung vom allgemeinen Betriebskostenschlüssel auferlegt wird. Den Billigkeitserwägungen für die Durchbrechung der Verteilungsgrundsätze des § 17 MRG liegt zugrunde, dass das von einem Mieter verursachte Übermaß an Betriebskosten nicht von allen Mietern, sondern nach dem Verursacherprinzip getragen werden soll. Die Belastung der übrigen Mieter mit dem von einem einzelnen Mieter verursachten unverhältnismäßig hohen Aufwand soll vermieden werden. Für den Fall einer geringeren Nutzung (und damit einhergehend eines geringeren Verbrauchs von Betriebskosten) wurde aber bereits mehrfach ausgesprochen, dass am allgemeinen Betriebskostenschlüssel festzuhalten ist. Dem Fall einer geringeren Nutzung ist die aus der unterschiedlichen Art der Nutzung resultierende niedrigere Versicherungsprämie gleichzuhalten.

  • BG Innere Stadt Wien, 43 Msch 13/15f
  • WOBL-Slg 2017/72
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 17 MRG
  • OGH, 23.01.2017, 5 Ob 233/16z, Zurückweisung des Revisionsrekurses
  • LGZ Wien, 39 R 156/16d

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