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Klicka, Thomas

Feststellung der zulässigen monatlichen Nettobetriebskostenpauschalrate nach § 37 MRG

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Feststellungsanträge nach § 37 MRG setzen grundsätzlich ein Feststellungsinteresse voraus. Nur dann, wenn die Klärung der (hier:) zulässigen monatlichen Nettobetriebskostenpauschalrate nur noch von rein theoretischer Bedeutung wäre, wäre das Rechtsschutzbedürfnis abzulehnen.

Die monatliche Nettobetriebskostenpauschalrate stellt einen Mietzinsbestandteil dar. Für die selbständige Rückforderung zu viel gezahlter Mietzinse steht – ungeachtet der Möglichkeit, gem § 37 Abs 4 MRG, der die Zulässigkeit des Rechtswegs für derartige Ansprüche berührt, einen Rückzahlungstitel zu schaffen – nur der streitige Rechtsweg zur Verfügung. Das gilt auch für das Begehren auf Rückforderung zu viel geleisteter Pauschalraten.

Seit dem Inkrafttreten des wohnrechtlichen AußerstreitbegleitG (mit 1.1.2005) ist die Unterbrechung wegen eines anhängigen Außerstreitverfahrens nach § 190 ZPO der Beurteilung des Gerichts überlassen, das nach Zweckmäßigkeitserwägungen zu entscheiden hat. Auch ohne Unterbrechung wird jedoch eine Bindung des Streitrichters an die im Außerstreitverfahren rechtskräftig entschiedene Vorfrage (hier: Höhe der monatlichen Pauschalrate) angenommen.

Zwischen der Möglichkeit, in Verbindung mit einem in das Außerstreitverfahren verwiesenen Feststellungsantrag einen Rückforderungstitel nach § 37 Abs 4 MRG zu erhalten, und der Geltendmachung des Anspruchs mit einer selbstständigen Klage, besteht echte Konkurrenz. Das rechtliche Interesse geht damit nicht schon mit der Möglichkeit zur Erhebung einer Leistungsklage verloren. Es liegt vielmehr im Belieben des Rückfordernden, zunächst einen (Feststellungs-)Antrag im Außerstreitverfahren zu stellen oder diese Voraussetzung als Vorfrage der Beurteilung im Rückforderungsprozess zu überlassen. Sind daher allfällige Rückforderungsansprüche aus der Betriebskostenabrechnung noch nicht verjährt, sind Fragen nach der zulässigen monatlichen Pauschalrate keineswegs von rein theoretischer Natur, bloß weil bereits eine Jahresabrechnung vorliegt.

  • Klicka, Thomas
  • § 190 ZPO
  • LGZ Wien, 40 R 90/15d
  • OGH, 25.10.2016, 5 Ob 143/16i, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • § 37 MRG
  • BG Leopoldstadt, 30 Msch 10/11a
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2017/69

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