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Beweislast betreffend die Unternehmereigenschaft bei Bewirtschaftung einer Liegenschaft oder von Bestandobjekten

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Geschäfte, die ein Unternehmer abschließt, gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig (§ 344 UBG). Auch Abwicklungsgeschäfte – selbst die Veräußerung des ganzen Unternehmens – gehören grundsätzlich zum Betrieb des Unternehmens.

Derjenige, der die Eigenschaft als Konsument für sich in Anspruch nehmen will, muss behaupten und nachweisen, dass die Voraussetzungen für diesen Schutz gegeben sind. Die Beweislast dafür, dass die Bewirtschaftung einer Liegenschaft oder von Bestandobjekten keine dauernde Organisation erforderlich macht und sohin ein Privatgeschäft vorliegt, trifft den selbstverwaltenden Eigentümer bzw Verfügungsberechtigten.

  • OGH, 28.04.2022, 7 Ob 19/22b
  • Öffentliches Recht
  • § 344 UGB
  • § 1 KSchG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG Wien, 29.11.2021, 14 R 106/21t
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2023, 245
  • Arbeitsrecht

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