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Löschungskriterien für Zahlungserfahrungsdaten (Creditscoring)

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Bei der Festlegung der Fristen bzw Kriterien, nach denen sich der Löschungszeitpunkt bestimmt, kommt es auf eine Einzelfallbetrachtung anhand der konkreten Gegebenheiten an, und kann die zulässige Dauer der Aufbewahrung nach ihrem Zweck erheblich variieren (hier: Bonitätsdaten).

Historische Zahlungsinformationen haben umso weniger Aussagekraft, je länger sie zurückliegen und je länger es zu keinen weiteren Zahlungsstockungen und Zahlungsausfällen gekommen ist. Demnach kommt dem Alter der Forderung bzw dem Zeitpunkt des Feststehens des endgültigen Ausfalls der Forderung, dem Zeitpunkt etwaiger Tilgungen und dem seitherigen „Wohlverhalten“ des Schuldners bei der Abwägung entscheidende Bedeutung zu, wobei als Richtlinie Beobachtungs- oder Löschungsfristen in rechtlichen Bestimmungen herangezogen werden können, die dem Gläubigerschutz dienen oder die Erfordernisse an eine geeignete Bonitätsbeurteilung näher festlegen, wie etwa die Kapitaladäquanzverordnung (VO [EU] 575/2013), zu der der (EU-)Verordnungsgeber davon ausgeht, dass für die Beurteilung der Bonität eines (potenziellen) Schuldners bzw des Risikos einer Forderung Daten über etwaige Zahlungsausfälle über einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren relevant sind.

Im Rahmen der nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO gebotenen Interessenabwägung wäre eine allfällige massive Belastung des schuldnerischen wirtschaftlichen Fortkommens entsprechend zu berücksichtigen.

  • Öffentliches Recht
  • OGH, 17.10.2022, 6 Ob 102/22a
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • HG Wien, 31.01.2022, 50 R 5/22z
  • Zivilverfahrensrecht
  • Art 5 DSGVO
  • JBL 2023, 248
  • BGHS Wien, 05.11.2021, 9 C 129/21t
  • Art 6 DSGVO
  • Arbeitsrecht

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