Voraussetzungen des Abwesenheitsverfahrens und (vermeintliche) Implikationen der Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 145
- Rechtsprechung, 1205 Wörter
- Seiten 260 -261
- https://doi.org/10.33196/jbl202304026001
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Die Durchführung einer Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten ist nicht zulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Durchführung feststeht, dass der Angeklagte durch ein unabwendbares Hindernis vom rechtzeitigen Erscheinen abgehalten worden ist. Bei nicht absehbarer schwerer Erkrankung des Angeklagten ist das Verfahren gemäß § 197 StPO abzubrechen, bei dessen bloß vorübergehender Erkrankung ist die Hauptverhandlung gemäß § 275 StPO zu vertagen. Ist zu Beginn der Verhandlung die aus einer aufrechten Unterbringung resultierende (vorübergehende) Verhinderung des Angeklagten bekannt, verletzt die Durchführung einer Verhandlung in dessen Abwesenheit § 427 Abs 1 StPO und die Unterlassung der Vertagung § 275 StPO.
Aus dem Fernbleiben eines Angeklagten von der Hauptverhandlung kann dessen Einverständnis in die Verlesung von Protokollen iS des § 252 Abs 1 Z 4 StPO nicht abgeleitet werden.
Aus dem Nichterscheinen des Angeklagten zur Hauptverhandlung nach Vertagung ist ein Wiederholungsverzicht iS des § 276a StPO nicht abzuleiten.
- § 276a StPO
- OGH, 29.09.2022, 12 Os 72/22p, ua
- BG Graz-Ost, 21.04.2021, 222 U 130/18v
- JBL 2023, 260
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