Bindung des Insolvenzverwalters an eine nicht ausgeübte Option in einem Miet- und Kaufoptionsvertrag
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 145
- Rechtsprechung, 5916 Wörter
- Seiten 250 -256
- https://doi.org/10.33196/jbl202304025001
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Wird dem Mietkäufer nach Ablauf der Mietzeit eine Kaufoption eingeräumt, dann ist der Mietkauf als zeitlich aufeinander folgende Koppelung zweier Verträge anzusehen. Ein solcher Mietkaufvertrag ist damit zum einen ein Gebrauchsüberlassungsvertrag, zum anderen ein Optionsvertrag und damit die Grundlage für das allfällige Entstehen eines anschließenden Kaufvertrags. Hinsichtlich der Gebrauchsüberlassung ist (im Falle der Insolvenz über das Vermögen des Bestandgebers) § 24 IO maßgebend. Hinsichtlich der Kaufoption ist § 21 IO maßgebend.
Bringt der Insolvenzverwalter zum Ausdruck, dass § 21 IO nicht anwendbar sei, so kann sein Verhalten grundsätzlich nicht dahin verstanden werden, dass er vom Vertrag nach § 21 IO zurücktrete.
Ein Antrag iS des § 26 Abs 3 IO erlischt mit Eintritt der Insolvenzwirkungen eo ipso. § 26 Abs 3 IO findet auf die noch nicht ausgeübte Option (hier: Kaufoption in einem Miet- und Kaufoptionsvertrag) jedenfalls dann keine Anwendung, wenn sie noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Optionsverpflichteten eingeräumt und das für sie versprochene Entgelt entrichtet wurde.
Der Antrag einer die Verfahrenshilfe bereits genießenden oder sie erst jetzt beantragenden Partei auf Beigebung eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe unterbricht gemäß § 464 Abs 3 ZPO die vierwöchige Berufungsfrist. Diese Bestimmung ist gemäß § 505 Abs 2 S 2 ZPO im Revisionsverfahren sinngemäß anzuwenden. Wartet der Verfahrenshilfeempfänger die Namhaftmachung eines Verfahrenshelfers durch Bescheid der Rechtsanwaltskammer nicht ab, sondern bringt er durch einen frei gewählten Rechtsanwalt die Revision ein, ändert dies nichts an der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels. Selbst die Beigebung eines Verfahrenshelfers hindert die Partei nicht, das Rechtsmittel durch einen frei gewählten Vertreter einzubringen.
- § 26 Abs 3 IO
- § 505 Abs 2 ZPO
- OGH, 24.11.2022, 17 Ob 14/22s
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 21 IO
- Allgemeines Privatrecht
- OLG Wien, 25.04.2022, 3 R 111/21x
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2023, 250
- § 464 Abs 3 ZPO
- Arbeitsrecht
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