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Verjährung des Anspruchs auf ein Pflegevermächtnis

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Beim Pflegevermächtnis nach § 677 ABGB handelt es sich um ein Geldvermächtnis auf Abgeltung von Pflegeleistungen, die der Vermächtnisnehmer dem Verstorbenen zu Lebzeiten erbracht hat. Damit findet § 685 S 2 ABGB Anwendung, sodass es erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Vermächtnisgebers geltend gemacht werden kann.

Durch § 765 Abs 2 ABGB wird eine „reine“ Stundung normiert, die zwar die Fälligkeit unberührt lässt, aber ihre Geltendmachung hinausschiebt und damit den Lauf der Verjährungsfrist hemmt; die Verjährungsfrist für den Anspruch auf den Geldpflichtteil beginnt frühestens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zu laufen. Diese Auslegung gilt auch für § 685 S 2 ABGB.

  • Öffentliches Recht
  • § 765 Abs 2 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • OGH, 13.12.2022, 2 Ob 223/22s
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 685 Abs 2 ABGB
  • OLG Graz, 21.09.2022, 3 R 184/22m
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 677 ABGB
  • JBL 2023, 233
  • LG Leoben, 21.06.2022, 26 Cg 10/22x
  • Arbeitsrecht

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