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Eintrittsrecht bei Tod des Hauptmieters

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Bei der Beurteilung der Eintrittsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts gem § 14 Abs 3 MRG ist auf die faktischen Verhältnisse abzustellen. Gemeinsamer Haushalt setzt ein auf Dauer ausgerichtetes gemeinsames Wohnen und Wirtschaften voraus. Ob eine – auch längere – Abwesenheit vorübergehend oder auf Dauer ist, bestimmt sich nicht bloß nach ihrer Dauer; ausschlaggebend ist vielmehr die Willensrichtung der Betroffenen. Ist die Abwesenheit krankheitsbedingt, dann steht auch ihre längere Dauer der Annahme des Fortbestehens des gemeinsamen Haushalts nicht entgegen, sofern die Absicht, in die Wohnung zurückzukehren, fortbesteht und ihre Verwirklichung nicht schlechthin ausgeschlossen ist.

  • WOBL-Slg 2014/73
  • BG Meidling, 6 C 384/12x
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 14 MRG
  • LGZ Wien, 38 R 122/13t
  • OGH, 22.01.2014, 3 Ob 249/13h, Zurückweisung der außerordentlichen Revision

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