Zur schlüssigen Erneuerung des Bestandvertrages bei Nichtvollzug des Räumungstitels
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 27
- Rechtsprechung, 2215 Wörter
- Seiten 220 -222
- https://doi.org/10.33196/wobl201407022001
30,00 €
inkl MwSt
Ein vertragsloser Zustand durch längere Zeit (hier: 21 Monate) kann nur in Ausnahmefällen angenommen werden, in denen dem Wohnungsbenützer klar sein musste, dass der Vertragswille auf der Gegenseite nicht vorhanden ist. Die Vorschreibung bzw unbeanstandete Annahme eines regelmäßig auch bezahlten Entgelts für die dem anderen eingeräumte Benützung von Räumen durch längere Zeit kann grundsätzlich zu einem konkludenten Abschluss eines Bestandverhältnisses führen, was jedoch dann nicht der Fall ist, wenn aus den Umständen des Einzelfalls für den Benützer der Wohnung klar erkennbar ist, dass ein diesbezüglicher Vertragswille der Gegenseite nicht vorliegt. Weiters sind Zahlungen während der Dauer eines Räumungsaufschubs im Zweifel als Benützungsentgelt zu werten, selbst wenn die Zahlungen als Mietzins bezeichnet waren.
- WOBL-Slg 2014/84
- OGH, 22.01.2014, 3 Ob 177/13w
- Miet- und Wohnrecht
- § 1114 ABGB
- LG Innsbruck, 1 R 47/13p
- § 863 ABGB
- § 575 ZPO
- BG Kufstein, 2 C 37/12s
Weitere Artikel aus diesem Heft