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Vonkilch, Andreas

Mietzinsminderung im „Graubereich“; zum intertemporalen Anwendungsbereich des KSchG (Rechtsprechungsdivergenz)

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Trifft den Mieter keine Instandhaltungspflicht für die Gas- und Elektroinstallation der gemieteten Wohnung, kann er Mietzinsminderung geltend machen, selbst wenn auch den Vermieter keine Erhaltungspflicht träfe.

Nach der generellen Übergangsbestimmung des § 39 KSchG werden alle Altverträge explizit und einheitlich von dessen Anwendungsbereich ausgenommen. Diese einheitliche intertemporale Anknüpfung für Ziel- und Dauerschuldverhältnisse nach dem Datum ihres Abschlusses stellt eine spezielle Regelung dar, die die eine Rückwirkung ausschließende Zweifelsregel des § 5 ABGB bestätigt und eine Anwendung von Bestimmungen des KSchG auf vor dem Stichtag 1. 10. 1979 geschlossene Mietverträge ungeachtet ihrer Qualität als Dauerschuldverhältnis ausschließt. Der gegenteiligen, zu 2 Ob 73/10i vertretenen Ansicht vermag sich der erk Senat daher nicht anzuschließen.

  • Vonkilch, Andreas
  • § 39 Abs 1 KSchG
  • § 1096 Abs 1 ABGB
  • § 5 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2014/82
  • § 1092 ABGB
  • § 1091 ABGB
  • § 1090 ABGB
  • OGH, 13.03.2013, 3 Ob 234/12a
  • BG Innere Stadt Wien, 56 C 224/09w
  • LGZ Wien, 40 R 174/12b

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