Mietzinsminderung im „Graubereich“; zum intertemporalen Anwendungsbereich des KSchG (Rechtsprechungsdivergenz)
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 27
- Rechtsprechung, 3411 Wörter
- Seiten 215 -219
- https://doi.org/10.33196/wobl201407021501
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Trifft den Mieter keine Instandhaltungspflicht für die Gas- und Elektroinstallation der gemieteten Wohnung, kann er Mietzinsminderung geltend machen, selbst wenn auch den Vermieter keine Erhaltungspflicht träfe.
Nach der generellen Übergangsbestimmung des § 39 KSchG werden alle Altverträge explizit und einheitlich von dessen Anwendungsbereich ausgenommen. Diese einheitliche intertemporale Anknüpfung für Ziel- und Dauerschuldverhältnisse nach dem Datum ihres Abschlusses stellt eine spezielle Regelung dar, die die eine Rückwirkung ausschließende Zweifelsregel des § 5 ABGB bestätigt und eine Anwendung von Bestimmungen des KSchG auf vor dem Stichtag 1. 10. 1979 geschlossene Mietverträge ungeachtet ihrer Qualität als Dauerschuldverhältnis ausschließt. Der gegenteiligen, zu 2 Ob 73/10i vertretenen Ansicht vermag sich der erk Senat daher nicht anzuschließen.
- Vonkilch, Andreas
- § 39 Abs 1 KSchG
- § 1096 Abs 1 ABGB
- § 5 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2014/82
- § 1092 ABGB
- § 1091 ABGB
- § 1090 ABGB
- OGH, 13.03.2013, 3 Ob 234/12a
- BG Innere Stadt Wien, 56 C 224/09w
- LGZ Wien, 40 R 174/12b
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