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Tamerl, Daniel/​Berek, Kurt

Unwirksame Befristungsklausel wegen Fehlens einer schriftlichen Annahmeerklärung gegenüber dem Mieter

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Dem Formerfordernis der „schriftlichen Vereinbarung“ wird nur dadurch Genüge getan, dass der Vermieter innerhalb der Annahmefrist des § 862 ABGB – dem Mieter eine schriftliche Annahmeerklärung, etwa durch Übersendung einer Zweitausfertigung oder einer Kopie der Vertragsurkunde samt Unterschrift des Vermieters zukommen lässt.

Den Vermieter trifft die Beweislast für die seinen Rechtsstandpunkt begünstigenden Tatsachen, wenn er sich darauf beruft, dass eine schriftliche Vereinbarung über die Vertragsverlängerung auf bestimmte Zeit zustande gekommen ist. Ist nicht feststellbar, ob dieser die Vertragsofferte rechtzeitig (schriftlich) angenommen hat, muss dies zu seinen Lasten gehen.

  • Tamerl, Daniel
  • Berek, Kurt
  • § 862 ABGB
  • BG Innsbruck, 17 C 394/12w
  • § 29 Abs 1 Z 3 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2014/76
  • OGH, 23.01.2014, 1 Ob 237/13d
  • LGZ Innsbruck, 3 R 269/13z

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