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Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 MRG bei Innenfensterflügeln

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Außenfenster gehören zu den allgemeinen Teilen des Hauses und daher in die Erhaltungspflicht des Vermieters. Auch Verbundfenster, bei denen Außen- und Innenteile zu einer Einheit verbunden sind, sodass sie funktional nur in dieser Einheit geöffnet und geschlossen werden können, fallen als Teil der „Außenhaut“ insgesamt, dh sowohl hinsichtlich ihrer Außenflügel als auch hinsichtlich ihrer Innenflügel, in die Erhaltungspflicht des Vermieters iSd § 3 Abs 2 Z 1 MRG. Anderes gilt bei einem Kastenfenster, bei dem an einer Zarge zwei Fenster hintereinander montiert sind. Hier obliegt die Erhaltung der Innenfensterflügel als Teil des Mietobjekts grundsätzlich nicht dem Vermieter, sofern es sich nicht um einen ernsten Schaden des Hauses handelt.

  • § 18 MRG
  • § 3 MRG
  • LGZ Wien, 38 R 85/15d
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2016/102
  • § 6 MRG
  • BG Favoriten, 3 MSch 4/14s
  • OGH, 14.06.2016, 5 Ob 249/15a
  • § 19 MRG

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