Zur Passivlegitimation einer notwendigen Streitgenossenschaft bei der Eigentumsfreiheitsklage
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 29
- Rechtsprechung, 4438 Wörter
- Seiten 365 -370
- https://doi.org/10.33196/wobl201610036501
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Die Eigentümergemeinschaft gem § 18 WEG 2002 besitzt nur in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft eine „Quasirechtspersönlichkeit“. Sie kann auch nur in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden.
Die Eigentumsfreiheitsklage gem § 523 ABGB muss grundsätzlich gegen sämtliche Miteigentümer einer Liegenschaft gerichtet sein. Gegen einen einzelnen der Miteigentümer kann hingegen – und nur ausnahmsweise – dann mit schlichter Unterlassungsklage vorgegangen werden, wenn nur dessen Störung und nicht ein allen Miteigentümern gemeinsam zustehendes vermeintliches Recht Gegenstand des Verfahrens ist.
Sowohl der Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB als auch jener nach § 523 ABGB kann sich auch gegen denjenigen richten, der die Störung nur mittelbar veranlasst hat. Der Eigentümer ist etwa für von einer Anlage ausgehende Störungen auch dann passiv legitimiert, wenn ein Dritter die Anlage errichtete.
Ein schlüssiger Dienstbarkeitsvertrag kommt nicht schon durch die bloße Duldung eines bestimmten Gebrauchs des dienenden Guts, sondern erst dann zustande, wenn zusätzliche Sachverhaltselemente den Schluss erlauben, der aus einem bestimmten Verhalten abzuleitende rechtsgeschäftliche Wille der (jeweils) Belasteten habe sich auf die Einräumung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht bezogen.
- Klicka, Thomas
- BG Vöcklabruck, 50 C 397/13z
- OGH, 26.11.2015, 6 Ob 188/15p
- LG Wels, 22 R 65/15p
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2016/108
- § 523 ABGB
- § 364 Abs 2 ABGB
- § 18 WEG
- § 14 ZPO
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