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Vorabentscheidungsersuchen an EuGH: Zur Zulässigkeit der Vornahme von Beglaubigungen über die Echtheit von Unterschriften auf Urkunden, die für die Schaffung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften erforderlich sind, dur...

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Die von einem in Tschechien ansässigen RA nach den nationalen Vorschriften abgegebene Erklärung über die Echtheit einer Unterschrift auf einem Grundbuchsgesuch stellt eine Tätigkeit dar, die von Art 4 Abs 4 der RL 77/249/EWG erfasst ist. Nach österr Recht ist eine solche Beurkundung den Notaren vorbehalten. Da die Beglaubigung der Unterschrift auf einem Grundbuchsgesuch für die Begründung oder Übertragung von Rechten an einer Liegenschaft erforderlich ist, stellt sich die Frage, ob Art 1 Abs 1 zweiter Satz der RL 77/249/EWG so auszulegen ist, dass es einem Mitgliedstaat möglich ist, die Vornahme von solchen Beurkundungen als Teil der vorsorgenden Rechtspflege vom freien Dienstleistungsverkehr der RAe auszunehmen und die Ausübung dieser Tätigkeit den Notaren, die wie RAe den rechtspflegenden Berufen zuzurechnen sind, vorzubehalten.

  • WOBL-Slg 2016/113
  • OGH, 19.05.2015, 5 Ob 21/15x; das Vorabentscheidungsverfahren ist beim EuGH anhängig zu C-342/15, Piringer
  • § 53 Abs 1 GBG
  • § 31 Abs 5 GBG
  • Miet- und Wohnrecht
  • Art 56 AEUV
  • BG Freistadt, AZ 2570/14
  • § 31 Abs 4 GBG
  • LG Linz, 32 R 96/14i
  • § 53 Abs 3 GBG
  • Art 1 Art, 4 Abs 4 RL 77/249/EWG
  • § 31 Abs 3 GBG
  • § 31 Abs 1 GBG

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