


WE-Tauglichkeit von Abstellplätzen für einspurige Kraftfahrzeuge
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 29
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 831 Wörter, Seiten 360-361
30,00 €
inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download




-
Bei einem Abstellplatz iSd § 2 Abs 2 WEG 2002 muss es sich nicht um einen Stellplatz für mehrspurige Kraftfahrzeuge handeln. Abstellplätze sind solange als WE-tauglich anzusehen, als darauf zumindest ein einspuriges Kraftfahrzeug geparkt werden kann.
-
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 23.02.2016, 5 Ob 158/15v
- WOBL-Slg 2016/104
- LG Klagenfurt, 3 R 66/15p
- BG Spittal/Drau, 6 Msch 10/13h
- § 2 Abs 2 WEG
Bei einem Abstellplatz iSd § 2 Abs 2 WEG 2002 muss es sich nicht um einen Stellplatz für mehrspurige Kraftfahrzeuge handeln. Abstellplätze sind solange als WE-tauglich anzusehen, als darauf zumindest ein einspuriges Kraftfahrzeug geparkt werden kann.
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 23.02.2016, 5 Ob 158/15v
- WOBL-Slg 2016/104
- LG Klagenfurt, 3 R 66/15p
- BG Spittal/Drau, 6 Msch 10/13h
- § 2 Abs 2 WEG