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WE-Tauglichkeit von Abstellplätzen für einspurige Kraftfahrzeuge

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Bei einem Abstellplatz iSd § 2 Abs 2 WEG 2002 muss es sich nicht um einen Stellplatz für mehrspurige Kraftfahrzeuge handeln. Abstellplätze sind solange als WE-tauglich anzusehen, als darauf zumindest ein einspuriges Kraftfahrzeug geparkt werden kann.

  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 23.02.2016, 5 Ob 158/15v
  • WOBL-Slg 2016/104
  • LG Klagenfurt, 3 R 66/15p
  • BG Spittal/Drau, 6 Msch 10/13h
  • § 2 Abs 2 WEG

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