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Zum Prüfungsumfang des Gerichts bei Rechtfertigung einer Vormerkung

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Bei der Rechtfertigung einer Vormerkung sind nur mehr jene besonderen Erfordernisse eines unbedingten Rechtserwerbs zu belegen, deren Fehlen bzw mangelnder Nachweis eine sofortige Einverleibung des Rechts verhindert hatte. Die anlässlich der Vormerkung bereits geprüften Eintragungsvoraussetzungen sind nicht neuerlich darzulegen, weil auch Beschlüsse des Grundbuchsgerichts in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen. Das Grundbuchsgericht ist insoweit an seine frühere, die Vormerkung bewilligende Entscheidung gebunden. Anlässlich eines Begehrens auf Rechtfertigung ist daher nur mehr zu prüfen, ob die Urkunde, deren Fehlen bisher dem unbedingten Eintrag entgegenstand, nunmehr vorliegt.

  • § 41 GBG
  • § 42 GBG
  • BG Josefstadt, TZ 2054/15
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2016/112
  • OGH, 23.11.2015, 5 Ob 231/15d – Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • § 40 GBG
  • LGZ Wien, 46 R 256/15k

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