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Zur Eintragungsfähigkeit einer in einem „Übergabsvertrag auf den Todesfall“ übernommenen vertraglichen Verpflichtung des Eigentümers einer Liegenschaft, diese seiner Vertragspartnerin zu hinterlassen

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Die in einem „Übergabsvertrag auf den Todesfall“ übernommene vertragliche Verpflichtung des Eigentümers einer Liegenschaft, diese seiner Vertragspartnerin zu hinterlassen, kann mangels gesetzlicher Grundlage nicht im Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer derartigen Verpflichtung ist nach § 130 GBG abstrakt unzulässig und unheilbar nichtig. Sie zieht keinerlei Rechtswirkungen nach sich, weder für Dritte noch für die angeblich Berechtigte selbst. Schon deshalb ist die Eintragung von Pfandrechten ohne ihre Zustimmung zulässig.

  • § 20 GBG
  • § 364c ABGB
  • BG Klagenfurt, TZ 10961/2014
  • § 130 GBG
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Klagenfurt, 1 R 109/15x
  • WOBL-Slg 2016/114
  • OGH, 25.08.2015, 5 Ob 131/15y
  • § 9 GBG
  • § 8 GBG

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