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Schikaneeinwand bei Klage auf Entfernung der wenige Zentimeter über die Grundstücksgrenze ragenden Teile der Betonfundamente der Zaunsteher

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Schikane liegt nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des Anderen ein krasses Missverhältnis besteht. Die Behauptungs- und Beweislast trifft grundsätzlich denjenigen, der sich auf Rechtsmissbrauch beruft, wobei selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zu Gunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag geben. Begründet aber der Ablauf eines Geschehens die Vermutung der Schädigungsabsicht, ist es Sache der anderen Partei, einen gerechtfertigten Beweggrund für ihr Verhalten zu behaupten und zu beweisen.

Bei einem geringfügigen Grenzüberbau kann der Schikaneeinwand des Bauführers berechtigt sein, wenn eine Verhaltensweise des Grundnachbarn vorliegt, die weit überwiegend auf eine Schädigung des Bauführers abzielt, und die Wahrung und Verfolgung der sich aus der Freiheit des Eigentums ergebenden Rechte deutlich in den Hintergrund tritt. Ragen die unter der Erde liegenden Betonfundamente der Zaunsteher jeweils nur wenige Zentimeter auf die Grundstücke der Nachbarn, die dadurch keine Wertminderung erfahren haben, kann der Klage auf Entfernung der jeweils über die Grundstücksgrenze ragenden Teile der Betonfundamente der Schikaneeinwand entgegen gehalten werden.

  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Neunkirchen, 23 C 287/14g
  • WOBL-Slg 2016/110
  • § 1295 Abs 2 ABGB
  • OGH, 23.02.2016, 4 Ob 2/16x
  • LG Wiener Neustadt, 58 R 53/15i

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