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Ermessensentscheidung und Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung

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Bei der Verfügung einer Löschung im Gewerberegister (bzw nunmehr im GISA) nach § 363 Abs 4 GewO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Eine Verfügung der Löschung ist gem § 363 Abs 4 Z 2 GewO nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gem § 363 Abs 1 leg cit gegeben sind. Die Nichtigerklärung nach § 363 Abs 1 GewO bildet einen Fall der Nichtigkeit nach § 68 Abs 4 Z 4 AVG, daher ist auch das Verfahren ein solches nach § 68 Abs 4 AVG.

Nach der Rsp des VwGH ist eine solche Nichtigerklärung nach § 68 Abs 4 AVG als Ermessensentscheidung auch ausreichend zu begründen. Für eine Nichtigerklärung auf Grund ihres Charakters als Ermessensentscheidung reicht es daher nicht aus, dass die Tatbestandsmerkmale des § 68 Abs 4 AVG erfüllt sind. Vielmehr hat die Behörde darüber hinaus im Zuge der Ermessensausübung die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das öffentliche Interesse, das durch die verletzte Norm geschützt ist, gegen allfällige Nachteile, welche die Nichtigerklärung des Bescheides für die rechtlichen Interessen des Betroffenen, der auf die Rechtssicherheit, das heißt auf den durch die Rechtskraft gesicherten Bestand des Bescheides vertraut, mit sich brächte, abzuwägen (vgl VwGH 23. 11. 2016, Ra 2016/04/0119).

Dabei handelt es sich um eine rechtliche Abwägung der fallbezogenen Umstände. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese Gesamtabwägung in einer die Leitlinien der Rsp des VwGH nicht beachtenden Weise vorgenommen hätte.

  • VwGH, 24.05.2022, Ra 2022/04/0048
  • § 363 Abs 4 GewO
  • § 68 Abs 4 Z 4 AVG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 363 Abs 1 GewO
  • WBl-Slg 2022/162

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