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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 9, September 2022, Band 36

Zum Rechnungslegungsbegehren – Präzisierung der Rechtsprechung

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Die Stufenklage nach Art XLII EGZPO (im hier relevanten ersten Anwendungsfall des Abs 1) begründet keinen eigenen materiell-rechtlichen Anspruch auf Rechnungslegung, sondern setzt voraus, dass eine solche Verpflichtung schon nach bürgerlichem Recht besteht (RS0034986). Im Rahmen einer Stufenklage muss sich daher der Kl in Bezug auf die konkret vorgeworfene Verletzungshandlung auf eine taugliche gesetzliche oder vertragliche Rechtsgrundlage für die materielle Rechnungslegungspflicht berufen, aus der sich ergibt, worauf sich die Rechnungslegungspflicht hinsichtlich welcher möglicher (später zu beziffernder) Zahlungsansprüche bezieht.

Zweck der Rechnungslegung nach § 55 MSchG ist es, den Kl in die Lage zu versetzen, die Grundlage für seine Zahlungsansprüche gegen den Bekl zu ermitteln, um sein Leistungsbegehren beziffern zu können. Der Rechnungslegungsanspruch dient grundsätzlich zur Vorbereitung aller in § 53 MSchG geregelten Zahlungsansprüche. In Betracht kommt eine Rechnungslegungspflicht etwa zur Ermittlung der Grundlagen für die Berechnung eines Entgelt-, Schadenersatz-, Herausgabe- oder Entschädigungsanspruchs nach Maßgabe der Erlöse aus den verkauften Eingriffsgegenständen oder des Entgelts für eine Nutzungslizenz. Ein Rechnungslegungsanspruch nach § 55 MSchG ist bereits aufgrund eines festgestellten Markenrechtseingriffs berechtigt.

Es würde der „ausforschenden Natur“ des § 55 MSchG iVm § 151 PatG gestützten Rechnungslegungspflicht widersprechen, wenn dieser Anspruch schon wegen einer bloßen Negativfeststellung zu den Grundlagen des Zahlungsbegehrens verneint werden müsste.

  • Art XLII EGZPO
  • OGH, 30.06.2022, 4 Ob 97/22a
  • § 55 MSchG
  • OLG Wien als BerufungsG, 30.03.2022, 5 R 181/21f-25
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • HG Wien, 13.10.2021, 541 CG 8/20s-19, „OPTONICA“
  • § 151 PatG
  • WBl-Slg 2022/156

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