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Richtige Zitierung der verletzten Norm

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Gem § 44a Z 2 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten. § 44a Z 2 VStG räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint (vgl VwGH 25. 4. 2019, Ra 2018/09/0113, mwN).

Nach der Rsp des VwGH wird dem Gebot des § 44a Z 2 VStG dann nicht entsprochen, wenn die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht unter Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch angeführt wird. Hierzu zählt auch die Angabe ihrer – richtigen – „Fundstelle“.

Dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift wird nur dann Rechnung getragen, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat. Ein diesbezüglich unrichtiger oder unvollständiger Ausspruch im Spruch kann durch Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses nicht ersetzt werden (vgl VwGH 29. 3. 2021, Ra 2021/02/0023, mwN).

Die Anführung einer konkreten Bestimmung mit dem Zusatz „idgF“ erfüllt diesen Anspruch nicht, weil es hiezu der Angabe der Fundstelle jener Novelle bedurft hätte, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hatte (vgl VwGH 6. 8. 2020, Ra 2020/09/0013, und VwGH 26. 4. 1995, 92/07/0175).

  • § 44a Z 2 VStG
  • VwGH, 11.04.2022, Ra 2021/02/0166
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2022/160

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