Zum Hauptinhalt springen

Übergang der Entscheidungsbefugnis auf das VwG

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

§ 16 Abs 1 VwGVG räumt der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit ein, innerhalb der Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht ausdrücklich eine Frist eingeräumt werden müsste. Diese Möglichkeit der Nachholung des Bescheides baut darauf auf, dass die Säumnisbeschwerde gem § 12 VwGVG bei der säumigen Verwaltungsbehörde einzubringen ist und setzt auch voraus, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung in der zu erledigenden Verwaltungsangelegenheit nicht schon allein aufgrund der Einbringung einer– zulässigen und berechtigten – Säumnisbeschwerde auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht (vgl VwGH 22. 11. 2017, Ra 2017/19/0421, mwN).

Infolge einer (zulässigen und berechtigten) Säumnisbeschwerde geht die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden (erst) nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs 1 VwGVG auf das Verwaltungsgericht über (vgl VwGH 30. 4. 2020, Ra 2019/12/0082, mwN).

  • § 16 Abs 1 VwGVG
  • WBl-Slg 2022/159
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 03.02.2022, Fr 2021/08/0005

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!