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Kündigung wegen häufiger Krankenstände

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Der besondere Kündigungsschutz des BEinstG setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis mindestens vier Jahre gedauert hat. Zeiten, in denen der gekündigte Arbeitnehmer beim Arbeitgeber als überlassene Arbeitskraft beschäftigt war, sind nicht anzurechnen.

Ein personenbedingter Kündigungsgrund kann auch durch lang andauernde oder häufige Krankenstände verwirklicht sein. Dabei muss der Arbeitgeber eine Zukunftsprognose über die weitere Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers anstellen. Entscheidend ist, ob ein verständiger und sorgfältiger Arbeitgeber davon ausgehen kann, dass Krankenstände in erhöhtem Ausmaß mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft zu erwarten sind.

  • WBl-Slg 2022/152
  • OLG Innsbruck, 01.12.2021, 15 Ra 74/21a-65
  • § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG
  • § 8 Abs 6 lit b BEinstG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 27.04.2022, 9 ObA 26/22x
  • LG Feldkirch, 17.06.2021, 34 Cga 14/20b-57

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