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Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat

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Nach der stRsp des VwGH zu § 44a Z 1 VStG hat die Tatumschreibung so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl dazu etwa VwGH 29. 11. 2021, Ra 2020/11/0134, mwN).

Bereits die belangte Behörde nahm als Tatzeit(raum) den in beiden Spruchpunkten des Straferkenntnisses ausdrücklich angeführten Beschäftigungszeitraum an. Das Verwaltungsgericht nahm an dieser Umschreibung der Tatzeit keine Änderung vor. Insb ließ das Verwaltungsgericht nicht „jegliche Tatzeit“ entfallen, sondern lediglich den von der belangten Behörde ebenfalls in beide Spruchpunkte seines Straferkenntnisses aufgenommenen Kontrollzeitpunkt. Eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den Leitlinien zu den Anforderungen an die Tatumschreibung gem § 44a Z 1 VStG ist nicht ersichtlich.

  • VwGH, 25.04.2022, Ra 2022/11/0062
  • WBl-Slg 2022/161
  • § 44a Z 1 VStG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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