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Markenrecht: Verwirkung durch Duldung – Begriff der Duldung – Unterbrechung der Verwirkungsfrist

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 36
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
4343 Wörter, Seiten 509-513

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1. Art 9 der RL 2008/95/EG sowie die Art 54, 110 und 111 der VO (EG) Nr 207/2009 sind dahin auszulegen, dass eine Handlung – wie zB eine Abmahnung –, mit der sich der Inhaber einer älteren Marke oder eines sonstigen älteren Rechts der Benutzung einer jüngeren Marke widersetzt, ohne jedoch die für die Herbeiführung einer rechtsverbindlichen Lösung notwendigen Schritte zu unternehmen, die Duldung nicht beendet und dementsprechend nicht die Verwirkungsfrist iS dieser Bestimmungen unterbricht.

2. Art 9 der RL 2008/95 sowie die Art 54, 110 und 111 der VO Nr 207/2009 sind dahin auszulegen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs, mit dem der Inhaber einer älteren Marke oder eines sonstigen älteren Rechts die Nichtigerklärung einer jüngeren Marke begehrt oder sich deren Benutzung widersetzt, die Verwirkung durch Duldung iS dieser Bestimmungen verhindert, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück zwar vor Ablauf der Verwirkungsfrist eingereicht wurde, aber aufgrund mangelnder Sorgfalt des Rechtsbehelfsführers nicht die Anforderungen des nationalen Rechts erfüllte, die für die Zwecke der Zustellung gelten, und die Mängel aus Gründen, die dem Rechtsbehelfsführer zuzurechnen sind, erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist behoben wurden.

3. Art 9 der RL 2008/95 sowie die Art 54, 110 und 111 der VO Nr 207/2009 sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer älteren Marke oder eines sonstigen älteren Rechts iS dieser Bestimmungen bei Verwirkung seines Anspruchs auf Nichtigerklärung einer jüngeren Marke und auf Unterlassung ihrer Benutzung durch die Verwirkung auch daran gehindert ist, Neben- oder Folgeansprüche wie Ansprüche auf Schadensersatz, auf Auskunft oder auf Vernichtung von Waren zu erheben.

  • WBl-Slg 2022/146
  • Art 54 und 111 der VO (EG) Nr 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (kodifizierte Fassung)
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 9 der RL 2008/95/EG des EP und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über die Marken (kodifizierte Fassung)
  • EuGH, 19.05.2022, Rs C-466/20, HEITEC AG/HEITECH Promotion GmbH, RW; Bundesgerichtshof [Deutschland]

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