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Zur Unterscheidungskraft der Marke HILFSWERK ÖSTERREICH

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Eine Marke ist beschreibend, wenn die beteiligten Verkehrskreise den Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und sie daher als Hinweis auf die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung, nicht jedoch als Herkunftsangabe, verstehen. Dabei müssen die beteiligten Verkehrskreise „sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen dem fraglichen Zeichen und den von den Anmeldungen erfassten Waren und Dienstleistungen“ herstellen können. Lässt sich dagegen die Beziehung zwischen Ware/Dienstleistung und Zeichen nur im Wege besonderer Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen herstellen, dann ist die Registrierung des Zeichens auch ohne Verkehrsgeltung ebenso erlaubt, wie wenn es sich um eine bloße Andeutung irgendwelcher Eigenschaften der Ware/Dienstleistung, der Art ihrer Herstellung oder ihrer Zweckbestimmung handelt. Bei der Eignung zur Erfüllung der Herkunftsfunktion ist auf die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise, also auf den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dieser Waren und Dienstleistungen, abzustellen.

  • § 4 Abs 1 Z 5 MSchG
  • Art 3 Abs 1 lit d Marken-RL
  • Art 3 Abs 1 lit c Marken-RL
  • OLG Wien als BerufungsG, 14.12.2022, AM 52341/2017-21, „HILFSWERK ÖSTERREICH“
  • § 4 Abs 1 Z 4 MSchG
  • OGH, 30.06.2022, 4 Ob 42/22p
  • § 4 Abs 1 Z 3 MSchG
  • WBl-Slg 2022/157
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 3 Abs 1 lit b Marken-RL

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