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Unterlassen der mündlichen Verhandlung wegen COVID-19

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§ 3 des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes änderte nichts an den einfachgesetzlich in §§ 24, 25, 44 und 48 VwGVG verankerten allgemeinen Regelungen über die Durchführung mündlicher Verhandlungen. Die genannte Gesetzesbestimmung trug iVm § 6 Abs 1 erster Satz leg cit dem in Art 6 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, welches regelmäßig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebietet, grundsätzlich Rechnung, indem es die Regelung ermöglichte, mündliche Verhandlungen durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich war. In diesem Fall konnte diese gem § 3 letzter Satz leg cit auch in Abwesenheit aller anderen Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden (vgl VfGH 8. 10. 2020, E 1873/2020).

  • § 6 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz
  • WBl-Slg 2022/158
  • Art 6 EMRK
  • § 3 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz
  • § 24 VwGVG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 17.05.2022, Ra 2020/06/0139

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