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Zuständigkeit zur Nominierung eines Ersatzerwerbers; Schutzzweck der Ersatzerwerbernominierung; Haftung des Vorstands

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Ist für die Zustimmung zur Veräußerung von vinkulierten Aktien nach der Satzung die Hauptversammlung zuständig, so bedarf es auch für die Nominierung eines Ersatzerwerbers gemäß § 62 Abs 3 letzter Satz AktG der entsprechenden Zustimmung der Hauptversammlung.

Da für den Erwerb der Aktien durch die Nebenintervenientin Liegt die Zustimmung der Hauptversammlung nicht vor und kann der Hauptversammlungsbeschluss auch nicht binnen der einmonatigen Frist des § 62 Abs 3 letzter Satz AktG nachgeholt werden, so hat der vermeintliche Ersatzerwerber die Aktien nicht erworben.

Die Verpflichtung der Befassung der Hauptversammlung bei der Ersatzerwerbernominierung bei entsprechender Satzungsbestimmung bezweckt (primär) den Schutz der Gesellschaft und der (Alt-)Aktionäre, nicht aber denjenigen einer Aktionärsanwärterin.

  • LG Klagenfurt, 13.08.2020, 28 Cg 3/20g-14
  • § 94 AktG
  • OLG Graz, 23.02.2021, 3 R 131/20i-19
  • § 84 AktG
  • § 62 AktG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2022/155
  • OGH, 06.04.2022, 6 Ob 108/21g
  • § 95 AktG

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