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Ersichtlichmachung von Anschriften im Grundbuch.

Autor

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus
eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
OEBABand 66
Inhalt:
Rechtsprechung des OGH
Umfang:
1511 Wörter, Seiten 146-147

20,00 €

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§§ 20, 27, 52 GBG; § 12 GUG. § 12 Abs 4 GUG ermöglicht, eine Anschrift des Eigentümers im Grundbuch ersichtlich zu machen, die nicht seine Wohnanschrift ist.

§ 12 Abs 4 GUG verpflichtet das Grundbuchsgericht nicht, Anschriften laufend zu überwachen. Ergibt sich bei einer Amtshandlung eine Anschriftenänderung, ist sie jedoch von Amts wegen ersichtlich zu machen.

Der Eigentümer kann die Ersichtlichmachung seiner Anschrift beantragen. Diese Anmerkung hat nur bei Vorlage beweiswirkender Urkunden zu erfolgen. Was eine beweiswirkende Urkunde ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • oeba-Slg 2018/2438
  • OGH, 23.05.2017, 5 Ob 46/17a

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