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Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Kommunikation mit dem Kunden via eBanking: „Mitteilen“ auf dauerhaftem Datenträger?

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§§ 26, 29 ZaDiG. Eine Website (hier: Online-Banking-Portal) ist als „dauerhafter Datenträger“ anzusehen, wenn der Zahlungsdienstnutzer die an ihn gerichteten Informationen für angemessene Dauer speichern und unverändert wiedergeben kann und zudem der Zahlungsdienstleister nicht in der Lage ist, die Informationen einseitig zu ändern.

Um dem Zahlungsdienstnutzer Informationen via Website (hier: Online-Banking-Portal) „mitzuteilen“, muss ihn der Zahlungsdienstleister von sich aus davon in Kenntnis zu setzen, dass die Informationen auf der Website verfügbar sind.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • oeba-Slg 2018/2427
  • OGH, 28.09.2017, 8 Ob 14/17t

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