Strafbarkeitsverjährung bei WAG-Übertretung
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 66
- Erkenntnisse des VwGH, 706 Wörter
- Seiten 148 -148
- https://doi.org/10.47782/oeba201802014801
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§ 31 Abs 2 VStG, § 18 Abs 1 WAG 2007, § 44 WAG 2007
Nach § 31 Abs 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist wird die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht eingerechnet. Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Frist des § 31 Abs 2 VStG nur dann gewahrt, wenn die Berufungsentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Die Erlassung der Berufungsentscheidung gegenüber einer anderen Verfahrenspartei ist nicht geeignet, diese Wirkung herbeizuführen.
- Stöger, Karl
- VwGH, 10.11.2017, Ra 2017/02/0114
- oeba-Slg 2018/223
- VwGH, 09.10.2017, Ra 2017/02/0115
- VwGH, 09.10.2017, Ra 2017/02/0116
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