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Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber Interzedenten.

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§ 447 ABGB; §§ 25c, 25d KSchG. Die Bestimmungen der §§ 25c und 25d KSchG sind auf die Pfandbestellung nicht (analog) anzuwenden.

Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 25c KSchG muss die Bank den Interzedenten nur bei positiver Kenntnis von der (bevorstehenden) Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners warnen.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • oeba-Slg 2018/2436
  • OGH, 24.10.2017, 2 Ob 161/17s

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