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Feststellung des Stimmrechts für die Zukunft; Leistungs- bzw Unterlassungsbegehren auf bestimmte Verhaltensweisen in der Generalversammlung; Unzulässigkeit des Rechtswegs

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Ein Feststellungsbegehren, mit dem für gewisse Abstimmungsgegenstände in Generalversammlungen ohne zeitliche Einschränkungen für die Zukunft das Stimmrecht eines Gesellschafters bindend festgestellt werden soll, ist schon grundsätzlich unzulässig. Ebenso ist es mit einem Leistungs- bzw Unterlassungsbegehren, mit dem einem Gesellschafter in Generalversammlungen zwar nicht die Ausübung des Stimmrechts in einer bestimmten Weise, aber doch sonstige Verhaltensweisen vorgeschrieben werden sollen. Zur Klärung der Fragen, ob sich die Gesellschafter oder der Versammlungsleiter in der Generalversammlung rechtmäßig verhalten haben, wer zu welchen Beschlussgegenständen sein Stimmrecht gültig ausüben durfte bzw ausgeübt hat und welche Beschlüsse letztlich wirksam zustande gekommen sind, steht die befristete Klage nach §§ 41 f GmbHG zur Verfügung.

  • WBl-Slg 2022/87
  • § 41 GmbHG
  • LG Salzburg, 29.01.2021, 2 Cg 9/19a-32
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Linz, 06.09.2021, 1 R 50/21k-37
  • § 42 GmbHG
  • OGH, 02.02.2022, 6 Ob 213/21y

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