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Zur Übertragung eines Fußballspiels mit einem fremdsprachigen Kommentar

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Der Umstand, dass die Bekl ein Fußballspiel mit einem fremdsprachigen Kommentator aufgeführt hat, ändert nichts am Eingriff in die Exklusivrechte der Kl. Geht man davon aus, dass Kommentar und Bildmaterial ein untrennbares Ganzes bilden, sohin ein gemeinsam geschaffenes Werk vorliegt, dann ist der Austausch des Kommentars eine Bearbeitung; die Ausschließlichkeitsrechte der Kl werden durch eine solche nicht geschmälert. Handelt es sich hingegen um eine bloße Werkverbindung, ist der geänderte Kommentar im Anlassfall von vornherein ohne Relevanz.

Einem Rundfunkunternehmer ist es daher grundsätzlich nicht verboten, Verträge über den Erwerb von exklusiven territorialen Lizenzen abzuschließen. Die Beschränkungen dürfen nur keine absolute gebietsabhängige Exklusivität vorsehen, wenn damit jeglicher Wettbewerb zwischen verschiedenen Rundfunkunternehmern ausgeschaltet und nationale Märkte abgeschottet werden.

  • LG Linz, 29.07.2021, GZ 4 Cg 149/20d-14, „Live-Übertragungen“
  • WBl-Slg 2022/89
  • § 5 UrhG
  • OGH, 25.01.2022, 4 Ob 219/21s
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Linz, 21.10.2021, GZ 2 R 147/21g-19
  • Art 101 AEUV
  • § 4 UrhG

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