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Wettbewerbsrecht/Grundrechte: Zum Grundsatz ne bis in idem

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Art 50 der Charta der Grundrechte der EU iVm deren Art 52 Abs 1 ist dahin auszulegen, dass er der Verhängung einer Geldbuße gegen eine juristische Person wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Union nicht entgegensteht, wenn gegen diese Person im Hinblick auf denselben Sachverhalt am Ende eines Verfahrens wegen eines Verstoßes gegen eine sektorspezifische Regelung über die Liberalisierung des betreffenden Marktes bereits eine endgültige Entscheidung ergangen ist, sofern es klare und präzise Regeln gibt, anhand deren sich vorhersehen lässt, bei welchen Handlungen und Unterlassungen eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen in Frage kommt, und die eine Koordinierung zwischen den beiden zuständigen Behörden ermöglichen, sofern die beiden Verfahren in hinreichend koordinierter Weise und in engem zeitlichen Zusammenhang geführt wurden und sofern die Gesamtheit der verhängten Sanktionen der Schwere der begangenen Straftaten entspricht.

  • WBl-Slg 2022/75
  • EuGH, 22.03.2022, Rs C-117/20, bpost SA/Autorité belge de la concurrence, Beteiligte: Publimail SA, Europäische Kommission; Cour d’appel de Bruxelles [Appellationshof Brüssel, Belgien]
  • Art 50 der Charta der Grundrechte der EU
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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