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Limberg, Clemens

Für eine Namhaftmachung reicht es nicht, wenn der Makler seinem Auftraggeber erst erklärt, er werde das Objekt bestimmten Kunden anbieten

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Für einen Provisionsanspruch eines gewerblichen Immobilienmaklers reicht die Namhaftmachung des potenziellen Geschäftspartners gem § 6 Abs 2 MaklerG aus. Namhaftmachung ist die erstmalige Nennung eines bisher unbekannten Interessenten für den Vertragsabschluss. Es kann für eine Namhaftmachung aber nicht ausreichen, wenn der Makler seinem Auftraggeber erst erklärt, er werde das Objekt bestimmten Kunden anbieten.

Der Auftraggeber hat keine Erkundigungs- oder Nachforschungspflichten, insb auch nicht beim Makler. Ein „redlicher Kunde“ eines Maklers ist keineswegs verpflichtet, abzuklären, ob ein eingetretener Vertragserfolg auf die Tätigkeit des Maklerunternehmens zurückzuführen ist, um damit einen – andernfalls gar nicht bestehenden – Provisionsanspruch durch Kenntnisnahme vor Vertragsabschluss doch noch zu begründen.

  • Limberg, Clemens
  • OGH, 25.03.2014, 9 Ob 5/14x, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • WOBL-Slg 2014/111
  • Miet- und Wohnrecht
  • OLG Wien, 5 R 136/13a
  • § 3 MaklerG
  • § 6 Abs 2 MaklerG

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