Heizungspumpe als ein allgemeiner Teil der Liegenschaft begründet eine Ersatzpflicht der Eigentümergemeinschaft
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 27
- Rechtsprechung, 1989 Wörter
- Seiten 278 -280
- https://doi.org/10.33196/wobl201410027801
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Eine Heizungspumpe, die sich im Vorhaus der Anlage bei der „Übergabestelle“ befindet, Teil des Technik- und Verteilerkastens ist, ist als allgemeiner Teil iSd § 2 Abs 4 WEG 2002 zu qualifizieren. Aus dieser Qualität als allgemeiner Teil der Liegenschaft folgt die Ersatzpflicht der Eigentümergemeinschaft nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 iVm § 3 Abs 2 Z 1 MRG.
Qualifiziert man die Heizungspumpe als Teil der „zentralen Wärmeversorgungsanlage“, dann diente deren Austausch „zur Aufrechterhaltung des Betriebes“ der Anlage. Daraus folgt die Ersatzpflicht der Eigentümergemeinschaft nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 iVm § 3 Abs 2 Z 3 MRG.
Der Umstand, dass mit der Heizungspumpe die Fußbodenheizung im WE-Objekt eines Wohnungseigentümers beschickt wird und diese Fußbodenheizung eine Sonderausstattung bei der Errichtung des Objektes war, ist kein gesetzlicher vorgesehener Grund, der die Ersatzpflicht der Eigentümergemeinschaft nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 iVm § 3 Abs 2 Z 1 oder 3 MRG einschränkt.
- Vonkilch, Andreas
- § 8 Abs 1 MRG
- WOBL-Slg 2014/104
- § 3 Abs 2 MRG
- § 2 Abs 4 WEG
- Miet- und Wohnrecht
- BG Salzburg, C 117/12z
- LG Salzburg, 22 R 248/13v
- § 16 Abs 3 WEG
- § 28 Abs 1 Z 1 WEG
- OGH, 13.03.2014, 5 Ob 230/13d
- § 1042 ABGB
- § 228 ZPO
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