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Zum Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG

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Aus dem Einleitungssatz in § 30 Abs 2 MRG ergibt sich, dass bei den als beispielshaft aufgezählten Kündigungsgründen nur solche Sachverhalte in Betracht kommen, die aus der Sicht eines Vermieters einen derart „wichtigen Grund“ darstellen, dass ihm eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bei einer sachgerechten Interessenabwägung nicht zugemutet werden soll. Die einzelnen Kündigungstatbestände des Abs 2 sind daher auch stets in einem solchen Sinn auszulegen.

  • Miet- und Wohnrecht
  • § 30 Abs 2 Z 7 MRG
  • LGZ Wien, 40 R 62/14k
  • BG Innere Stadt Wien, 49 C 364/12m
  • WOBL-Slg 2014/100
  • OGH, 17.06.2014, 1 Ob 96/14w, Zurückweisung der außerordentlichen Revision

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