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Keine grobe Fahrlässigkeit bei Zweifel über Mietzinsrückstand

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Grobes Verschulden setzt ein besonderes Maß an Sorglosigkeit voraus, sodass der Vorwurf, der Mieter habe die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn, Streitsucht oder aus Gleichgültigkeit verletzt, berechtigt erscheinen muss. Zweifel über die wahre Rechtslage können ebenso wie auch ein Irrtum über das Vorliegen eines Zahlungsrückstands in der Regel nur leichte Fahrlässigkeit begründen; erst das Beharren auf einem bei nüchterner Überlegung als unrichtig erkennbaren Standpunkt kann deutlich machen, dass es kein fehlerhaftes Vorstellungsbild, sondern Rechthaberei gewesen sein muss, die den qualifizierten Zahlungsrückstand herbeigeführt hat.

War der relativ geringe Mietzinsrückstand nicht ganz einfach zu ermitteln und waren sich selbst die Vorinstanzen in der Frage, ob überhaupt ein solcher Rückstand bestehe, nicht einig, muss nicht vom „unzweifelhaften“ Bestehen eines Zinsrückstands und vom groben Verschulden ausgegangen werden.

  • BG Graz-Ost, 213 C 71/12g
  • LGZ Graz, 7 R 39/13a
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2014/102
  • OGH, 29.04.2014, 9 Ob 65/13v
  • § 33 Abs 2 MRG

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