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Wiesengrundstück abseits der gewidmeten Parkplätze kein Weg iSd § 1319a ABGB

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Auch wenn der Eigentümer eine allgemeine Benützung über seine Liegenschaft gestattet, bedeutet dies nicht, dass die gesamte unbebaute Liegenschaftsfläche zur allgemeinen Benützung offensteht. Der bloße Umstand, dass ein Wiesengrundstück abseits der gewidmeten Parkplätze – gegen den Willen des Eigentümers – genutzt wird, qualifiziert es nicht als Weg nach § 1319a ABGB und löst daher auch die Wegehalterhaftung nicht aus.

  • § 1319a ABGB
  • BG Bruck an der Mur, 2 C 1068/12p
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Leoben, 1 R 114/13a
  • OGH, 11.12.2013, 7 Ob 214/13s, Zurückweisung der Revision
  • WOBL-Slg 2014/109

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