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Internationales Privatrecht: Rom I-VO – Individualarbeitsverträge – Arbeitnehmer, die ihre Arbeit in mehreren MS verrichten – Bestehen einer engeren Verbindung zu einem anderen Staat als demjenigen, in dem oder von dem aus der...

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1. Art 8 Abs 1 der VO (EG) Nr 593/2008 ist dahin auszulegen, dass, wenn das für den Individualarbeitsvertrag geltende Recht von den Vertragsparteien gewählt wurde und es sich von dem nach Art 8 Abs 2, 3 oder 4 anzuwendenden Recht unterscheidet, letzteres Recht unanwendbar ist, mit Ausnahme der „Bestimmungen ..., von denen [nach letzterem Recht] nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf“, iS von Art 8 Abs 1 dieser VO, zu denen Mindestlohnvorschriften grundsätzlich gehören können.

2. Art 8 der VO Nr 593/2008 ist dahin auszulegen, dass

die Parteien eines Individualarbeitsvertrags zum einen auch dann als frei in der Wahl des diesen Vertrag anzuwendenden Rechts anzusehen sind, wenn die Vertragsbestimmungen aufgrund einer nationalen Vorschrift durch das nationale Arbeitsrecht ergänzt werden, sofern die fragliche nationale Vorschrift die Parteien nicht dazu verpflichtet, das nationale Recht als das auf den Vertrag anzuwendende Recht zu wählen, und

die Parteien eines Individualarbeitsvertrags zum anderen grundsätzlich auch dann als frei in der Wahl des auf diesen Vertrag anzuwendenden Rechts anzusehen sind, wenn die Vertragsklausel über diese Wahl vom Arbeitgeber abgefasst wird und sich der Arbeitnehmer darauf beschränkt, sie zu akzeptieren.

  • EuGH, 15.07.2021, verb Rs C-152/20Rs C-218/20, DG, EH/SC Gruber Logistics SRL [C-152/20] und Sindicatul Lucrătorilor din Transporturi, TD/SC Samidani Trans SRL [C-218/20]; Tribunalul Mureş [Landgericht Mureş, Rumänien]
  • Art 3 und 8 der VO (EG) Nr 593/2008 des EP und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)
  • WBl-Slg 2021/149
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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