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Kein Erlöschen nachrangiger Pfandrechte ex lege durch Ausübung des Wiederkaufsrechts

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Durch die Ausübung des verbücherten Wiederkaufsrechts mittels einseitiger Erklärung des Wiederkaufsberechtigten kommt der bereits im ursprünglichen Kaufvertrag bedingt abgeschlossene zweite Kaufvertrag mit umgekehrten Parteirollen zustande. Der erste Kaufvertrag verliert dadurch nicht seine Wirksamkeit, er bleibt Rechtsgrundlage des Wiederkaufsrechts. Die Rechtsstellung des Wiederkaufsverpflichteten ist nicht der eines auflösend bedingten oder zeitlich beschränkten Eigentümers gleichzuhalten. Die Anwendbarkeit des § 468 ABGB auf Belastungen, die nach Verbücherung des Wiederkaufsrechts erfolgten, scheidet aus. Das Wiederkaufsrecht beinhaltet weder ein Belastungs- noch ein Veräußerungsverbot. Auch Belastungen, die nach Einverleibung des Wiederkaufsrechts einverleibt werden, halten der Ausübung des Wiederkaufsrechts stand und sind nicht etwa nach § 136 Abs 1 GBG zu löschen.

Die Ausübung des Wiederkaufsrechts durch den Wiederverkäufer führt nicht zum Erlöschen eines nachrangigen Pfandrechts ex lege.

  • JBL 2018, 36
  • § 31 GBG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Korneuburg, 15.12.2016, 22 R 175/16i
  • § 1070 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • BG Gänserndorf, 04.11.2016, TZ 8984/2016
  • § 136 GBG
  • § 468 ABGB
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 23.05.2017, 5 Ob 58/17s

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