VW-Abgasskandal: keine Zuständigkeit österreichischer Gerichte für Klagen geschädigter Aktionäre, die Aktien auf dem Sekundärmarkt erworben haben
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 140
- Rechtsprechung, 5322 Wörter
- Seiten 50 -56
- https://doi.org/10.33196/jbl201801005001
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Deliktische Ansprüche fallen nicht unter Art 17 EuGVVO. Voraussetzung für die Anwendung des Verbrauchergerichtsstands ist eine vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen. Dafür ist eine direkte Beziehung erforderlich. Beim Erwerb von Aktien auf dem Sekundärmarkt kommt der Verbrauchergerichtsstand für Ansprüche gegen den Emittenten nicht in Betracht.
Handelt es sich bei der Emittentin um ein deutsches börsenotiertes Unternehmen, dessen Aktien an deutschen Börsen gehandelt werden, und ist die die Aktien verkörpernde Globalurkunde in Deutschland hinterlegt, so ist ein Erstschaden mangels greifbarer Anknüpfungspunkte nicht in Österreich eingetreten. Bloße Folgeschäden sind vom Deliktsgerichtsstand des Art 7 Nr 2 EuGVVO nicht umfasst.
- Art 7 Nr 2 EuGVVO
- OGH, 07.07.2017, 6 Ob 18/17s
- Öffentliches Recht
- LG Korneuburg, 24.08.2016, 6 Cg 19/16y
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Art 17 EuGVVO
- OLG Wien, 28.11.2016, 15 R 157/16t
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2018, 50
- Arbeitsrecht
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