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Kein nachträglicher Wegfall der sukzessiven Kompetenz der ordentlichen Gerichte durch Einführung der Verwaltungsgerichte

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Die sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte nach § 59 Abs 8 Wr BauO aF (hier: Kostenersatz nach Bewilligung einer Grundabteilung) wurde zugunsten eines Instanzenzugs an das Verwaltungsgericht abgeschafft, ohne dass Übergangsregelungen für anhängige Gerichtsverfahren getroffen wurden. Damit ist die sukzessive Kompetenz des ordentlichen Gerichts in vor dem 01.01.2014 eingeleiteten Verfahren nicht weggefallen. Die in der Entscheidung 4 Ob 103/14x vertretene Rechtsansicht wird nicht geteilt.

Die Zulässigkeit des Rechtswegs bildet eine absolute Sachentscheidungsvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen wahrzunehmen ist. Eine perpetuatio fori tritt nicht ein.

  • BG Innere Stadt Wien, 20.02.2014, 10 Nc 35/11t
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2015, 119
  • § 136 WrBauO idF LGBl 2013/35
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 42 JN
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1 JN
  • LGZ Wien, 29.04.2014, 44 R 189/14s
  • OGH, 18.09.2014, 3 Ob 127/14v
  • Arbeitsrecht
  • § 50 WrBauO idF LGBl 2013/35

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