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Heft 12, Dezember 2015, Band 137
Keine Verfassungswidrigkeit von § 177 Abs 4 S 1, § 179 Abs 2 und § 180 Abs 2 letzter Satz ABGB
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 137
- Rechtsprechung, 3202 Wörter
- Seiten 768-771
- https://doi.org/10.33196/jbl201512076801
30,00 €
inkl MwStDie Regelungen des ABGB über die hauptsächliche Betreuung eines Kindes in einem Haushalt im Fall der Obsorge beider Eltern nach Auflösung der Ehe bzw der häuslichen Gemeinschaft sind nicht verfassungswidrig.
Im Hinblick auf das Gebot einer verfassungskonformen Auslegung im Sinne der Zulässigkeit einer „Doppelresidenz“ im Interesse des Kindeswohles verhältnismäßige Beschränkungen der Rechte des Art 8 EMRK und Art 1 BVG über die Rechte von Kindern: § 180 Abs 2 letzter Satz ABGB sowie die mitangefochtenen Bestimmungen sind im Einklang mit Art 8 EMRK so auszulegen, dass sie der elterlichen Vereinbarung einer zeitlich gleichteiligen Betreuung oder einer entsprechenden gerichtlichen Festlegung in jenen Fällen, in denen dies aus der Sicht des Gerichtes dem Kindeswohl am besten entspricht, nicht entgegenstehen. Der Wortlaut der „hauptsächlichen Betreuung“ lässt eine Auslegung zu, der zufolge die Festlegung für diese Fälle insbesondere als Anknüpfungspunkt für andere Rechtsfolgen dient (zB Bestimmung eines Hauptwohnsitzes).
- § 179 Abs 2 ABGB
- § 177 Abs 4 ABGB
- Öffentliches Recht
- Art 7 Abs 1 B-VG
- Straf- und Strafprozessrecht
- § 180 Abs 2 ABGB
- Europa- und Völkerrecht
- Art 1 BVG über die Rechte von Kindern
- Allgemeines Privatrecht
- Art 8 EMRK
- Zivilverfahrensrecht
- VfGH, 09.10.2015, G 152/2015
- JBL 2015, 768
- Art 14 EMRK
- Arbeitsrecht
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