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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 7, Juli 2014, Band 28

Kundenlisten des HVertr „gehören“ dem Geschäftsherrn

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Der Handelsvertreter hat nach § 5 HVertrG das Interesse des Geschäftsherrn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers wahrzunehmen. In diesem Zusammenhang ist er zur Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet. Zu den Betriebsgeheimnissen gehören grundsätzlich auch die Kundenlisten. Dass es sich dabei um Geheimnisse des Geschäftsherrn handelt, folgt schon daraus, dass der Handelsvertreter im Namen und auf Rechnung des Geschäftsherrn tätig wird; auch die Kundenlisten „gehören“ daher dem Geschäftsherrn.

Gibt der Handelsvertreter die Kundenlisten gegen Entgelt an Dritte weiter, hat er den Erlös nach § 1009 ABGB dem Geschäftsherrn herauszugeben. Nach dieser Bestimmung ist der Machthaber zur Herausgabe des gesamten Nutzens verpflichtet, den er durch die Geschäftsbesorgung erlangt hat. Zwar wurden darunter in der Rsp bisher in erster Linie Vorteile verstanden, die mit den vom Machthaber vermittelten Geschäften zusammenhingen, also etwa Verkaufserlöse, Kursgewinne, Zinsen oder von Dritten gewährte Nachlässe und Provisionen. Es ist jedoch nicht erkennbar, warum § 1009 ABGB nicht auch jenen Vorteil erfassen sollte, den der Machthaber aus der rechtswidrigen Verwertung von Geschäftsgeheimnissen des Machtgebers – hier also der Kundenlisten – gezogen hat. Denn der Vermögenswert solcher Geheimnisse ist zwischen den Vertragspartnern ebenso wie Erlöse oder Provisionen aus vom Machthaber geschlossenen Verträgen dem Geschäftsherrn zugewiesen; es besteht kein Anlass, diese Vorteile verschieden zu behandeln. Abgesehen davon müsste der Machthaber den von ihm erzielten Vorteil – eben wegen der Zuweisung des Vermögenswerts an den Machtgeber – schon aus bereicherungsrechtlichen Gründen herausgeben (§ 1041 ABGB).

  • OLG Linz, 15.10.2013, GZ 4 R 164/13k-15
  • WBl-Slg 2014/143
  • LandesG Steyr, 25.06.2013, GZ 2 Cg 151/12t-11
  • § 5 HVertrG
  • OGH, 25.03.2014, 4 Ob 217/13k
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 1009 ABGB

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