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Zum postmortalen Brief- und Bildnisschutz
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 28
- Rechtsprechung, 2666 Wörter
- Seiten 417-419
- https://doi.org/10.33196/wbl201407041701
30,00 €
inkl MwStDie in den §§ 77, 78 UrhG verankerten Brief- und Bildnisschutzrechte sind Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes nach § 16 ABGB. Die §§ 77, 78 UrhG enthalten nach dem Tod des Betroffenen einen Anspruch der nahen Angehörigen. Obwohl es nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen auf deren Interessen ankommt, ist davon auszugehen, dass diese Interessen im Regelfall schon dann beeinträchtigt sein werden, wenn die Interessenabwägung zu Lebzeiten des Betroffenen zu dessen Gunsten ausgegangen wäre. Eine besondere Begründung für eine eigene Interessenbeeinträchtigung der Angehörigen ist daher nicht erforderlich.
Hätte der Verstorbene ein berechtigtes Interesse an einer Urteilsveröffentlichung gehabt, wird auch ein entsprechendes Interesse des Angehörigen bestehen. Auch hier ist es daher nicht erforderlich, dass der Angehörige besonders begründet, weshalb er selbst ein über die Wahrung des Ansehens des Betroffenen hinausgehendes Interesse an der Veröffentlichung hätte.
- WBl-Slg 2014/146
- § 78 UrhG
- § 85 UrhG
- § 16 ABGB
- HG Wien, 27.05.2013, 19 Cg 9/13i-11
- OLG Wien, 26.09.2013, 1 R 152/13z-16
- OGH, 17.02.2014, 4 Ob 203/13a, „Russen-Anwalt“
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 77 UrhG
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