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Zur Versiegelung von Unterlagen im Zuge einer Hausdurchsuchung wegen des Verdachts eines Kartellverstoßes

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Nach § 12 Abs 5 WettbG idF des KaWeRÄG 2012 hat eine Versiegelung nur mehr zu erfolgen, wenn der Betroffene der Prüfung von Unterlagen unter Berufung auf eine gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht oder ein ihm zustehendes Recht zur Aussageverweigerung nach § 157 Abs 1 Z 2 bis 5 StPO widerspricht. Die Sichtungs- und Prüfungsverpflichtung des KartellG ist daher auf diese im Gesetz vorgesehenen Versiegelungsgründe beschränkt. Werden solche nicht einmal behauptet, ist das KartellG nicht gehalten, von Amts wegen nach gesetzlichen Widerspruchsgründen zu forschen.

Selbst die allfällige Überschreitung des Hausdurchsuchungsbefehls ist kein gesetzlicher Versiegelungsgrund nach § 12 Abs 5 WettbG.

Eine gerichtliche Überprüfung der tatsächlichen Vorgangsweise der Bundeswettbewerbsbehörde bei Durchführung einer kartellgerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung kommt nicht in Betracht, weil es sich dabei um eine verwaltungspolizeiliche Maßnahme einer Verwaltungsbehörde handelt. Ob eine Behörde ihre Befugnisse rechtmäßig ausgeübt oder überschritten hat, ist aber von den unabhängigen Verwaltungssenaten, in Hinkunft von den Verwaltungsgerichten zu prüfen.

  • OLG Wien als KartellG, 27.11.2013, GZ 26 Kt 128-139/13-11
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 12 Abs 5 WettbG idF KaWeRÄG 2012
  • OGH als KOG, 06.03.2014, 16 Ok 2/14, „Versiegelungsverfahren“
  • WBl-Slg 2014/145

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