Parteistellung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 36
- Rechtsprechung, 1628 Wörter
- Seiten 238 -239
- https://doi.org/10.33196/wbl202204023801
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Die Annahme, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan komme in einem Fristverlängerungsverfahren nach § 112 Abs 2 WRG keinesfalls Parteistellung zu, widerspricht bereits dem Wortlaut des § 55 Abs 5 WRG. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist nicht Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtspartei zur Wahrung bestimmter öffentlicher Interessen eingerichtet.
Im Gegensatz zu den Inhabern wasserrechtlich geschützter Rechte kommt ihm im Fristverlängerungsverfahren gem § 55 Abs 5 WRG Parteistellung zu, wenn durch die Fristverlängerung bestimmte wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden.
Wasserwirtschaftliche Interessen iSd § 55 Abs 5 WRG werden von einem Vorhaben berührt, wenn nicht von vornherein auszuschließen ist, dass im Fall der Projektverwirklichung auf Gewässer in quantitativer oder qualitativer Hinsicht eingewirkt werden kann.
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- VwGH, 21.10.2021, Ro 2019/07/0006
- WBl-Slg 2022/71
- § 112 Abs 2 WRG
- § 102 Abs 1 WRG
- § 55 Abs 5 WRG
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